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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zum Schutz vor Waldbränden im politischen Bezirk Steyr-Land

Bezirk Steyr-Land zur Übersicht

STEYR-LAND. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zum Schutz vor Waldbränden im politischen Bezirk Steyr-Land aktiv.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Forstbehörde erlässt zum Schutz vor Waldbränden folgende Verordnung.

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land über den Waldbrandschutz (Waldbrandbekämpfungsverordnung)

Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.g.d.F. wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des politischen Bezirkes Steyr-Land und in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen verboten.

(2) Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2 Bekanntmachung dieses Verbots

Den Waldeigentümern steht es frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung gelten als Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.g.d.F. und werden mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung wird durch Anschlag an der Amtstafel und durch Veröffentlichung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, sowie durch Veröffentlichung an den Amtstafeln der Gemeindeämter des Bezirkes Steyr-Land kundgemacht.

(2) Sie tritt mit 22.06.2021 in Kraft und mit Ablauf des 30.09.2021 außer Kraft.